Solidarität gegenüber dem Verein

Solidarität gegenüber dem Verein

9. April 2020

Der Landessportbund Hessen e.V. richtet sich an alle Mitglieder hessischer Vereine und bittet um Solidarität.

Präsident des Landessportbund Hessen Rolf Müller appelliert an alle Vereinsmitglieder:

„Gerade in diesen schwierigen Zeiten bitte ich Sie aber auch um Solidarität gegenüber Ihren Vereinen und den Veranstaltern großer Wettkämpfe und Sportevents. Denn auch sie stehen derzeit vor großen Herausforderungen: Obwohl der Sportbetrieb eingestellt ist, Eintrittsgelder oder Kursgebühren fehlen, müssen die Vereine weiterhin für Miete oder Unterhalt ihrer Sportstätten aufkommen. Sie sind Arbeitgeber oder Einsatzstellen für Freiwillige und müssen unter Umständen Stornogebühren für  abgesagte Trainingslager oder Ferienmaßnahmen aufbringen.

Gerade jetzt ist es daher wichtig, dass Sie Ihren Verein unterstützen anstatt vorschnell auszutreten oder anteilige Rückforderungen stellen. Denken Sie dabei gerne an die vielen Tausend Ehrenamtliche, die – häufig seit Jahren oder Jahrzehnten – ihre Tatkraft in den Dienst der Allgemeinheit stellen.“

LSBH: Appell des Präsidenten

Kein Recht auf Erstattung des Mitgliederbeitrags

Zudem informiert der LSBH über rechtliche Fragen, unter anderem zur Erstattung des Mitgliederbeitrags sowie zum Sonderkündigungsrecht:

„Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Im Übrigen erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt!

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.“

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Beitragsbild – Fotonachweis: Polina Tankilevitch / Pexels