Satzung des Aero-Gym Griesheim 1985 e.V.
Aufgestellt am 08.10.1985
Geändert 05.10.1994
Letzte Änderung 11.03.2020
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen AERO-GYM Griesheim e.V. (vorher 1. Griesheimer Twirling Club 1985 e.V.). Geändert wurde der Name zum 01.01.1995. Seinen Sitz hat der Verein in Griesheim. Er wurde am 27.06.1985 gegründet und am 08.10.1985 im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren. b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege. - Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbundes Hessen e.V.
b) zuständigen Landesfachverbandes
c) zuständigen Spitzenverbandes - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Eine politische oder konfessionelle Betätigung im AGG ist nicht gestattet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der AGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§ 51-68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
- Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er- halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
- Die Farben des Vereins sind: Weiß-Grün-Lila
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrenembleme verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die unter a) und c) genannten Mitglieder.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alterunter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertretersaufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Halbjahres und spätestens6 Wochen zuvor zu erklären ist
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit dem Entrichten der Beiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Bei Austritt ist der restliche Beitrag zu entrichten.
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied gegen die Belange des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt und das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. - Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den Beschluss des Vorstandes. Dem Ausschließenden ist Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsauszeichnungen. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jungendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten desKalenderjahres statt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlichzu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
e) den Veranstaltungskalender
f) Haushaltsvorschlag
g) Anträge
h) Verschiedenes - Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vomVersammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Be-schlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
- Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 8.Die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitgliederbeschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins eserfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in
der/dem Schriftführer/in
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben. - Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufaben.
- Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:die/der 1. Vorsitzende,
die/der 2. Vorsitzende und
der/die Schatzmeister/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. - Die/der Schatzmeister/in ist für eine einwandfreie Kassenführung der AGG-Einnahmen und –Ausgaben verantwortlich und sorgt für die pünktlichen Eingänge der Mitglieder- beiträge. Über seine/ihre Rechnungsführung soll bei jeder ordentlichen Mitglieder- versammlung von zwei gewählten Kassenprüfern Bericht erstattet werden.
- Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters, der von der Mitgliederver- sammlung bestätigt werden muss, erfolgt alle 2 Jahre.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
§ 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18. Jahren.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzu-finden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
- Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Er muß von der Mitgliederver-sammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied sein.
- Der Jugendwart vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend imKreis und Land gegenüber den Landesfachverbänden.
§ 10 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Mitglieder die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
- Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 11 Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schieds- ordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1. u. 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlußbestimmung
Sollten ein oder mehrere Paragraphen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam werden, so behält der übrige Teil dieser Satzung seine Gültigkeit.
Vorgetragen und beschlossen auf der AGG-Mitgliederversammlung vom 11.03.2020